Förderverein für das Landesmuseum Natur und Mensch Oldenburg

Satzung

§ 1 Name und Aufgaben des Vereins

(1)    Der Name des Vereins lautet:

Förderverein für das Landesmuseum Natur und Mensch Oldenburg.

(2)    Mit dem in § 1.1 aufgeführten Namen soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden.

(3)    Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein

a)      unterstützt die kulturgeschichtliche und naturkundliche Forschung, die Sammlungen sowie die Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen und im Hinblick auf pädagogische Sachinhalte an dem Landesmuseum für Natur und Mensch Oldenburg.

b)      wirkt an der Verbreitung gesicherten Wissens auf den Gebieten der Kulturgeschichte und Naturkunde innerhalb der genannten Fachgebiete mit.

c)      wirkt an der Verbreitung gesicherten Wissens auf den Gebieten der Kulturgeschichte und Naturkunde in der Öffentlichkeit in Form von Tagungen, Vorträgen, Führungen, Ausstellungen, Publikationen auch unter Nutzung moderner Medien und unter Beteiligung Dritter mit.

d)      fördert die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch seiner Mitglieder.

e)      fördert den wissenschaftlichen Kontakt zu allen anderen kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Disziplinen und Nachbarwissenschaften.

f)       fördert den Erhalt und die Erweiterung der Sammlungen.

(4)    Der Förderverein für das Landesmuseum Natur und Mensch Oldenburg dient der Förderung der Wissenschaft; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)    Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(7)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Oldenburg.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1)    die Mitgliederversammlung;

(2)    der Vorstand;

(3)    der Beirat.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede Einzelperson, Vereine, Körperschaften oder juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Fördervereins des Landesmuseums für Natur und Mensch Oldenburg bekennt und seine Arbeit unterstützt. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, Verein und Institutionen werden durch ihre/ihren Vorsitzenden bzw. ihren/ihre Leiterin/in oder einen von ihr/ihm Beauftragte/n vertreten. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann nur von persönlichen Mitgliedern wahrgenommen werden.

(2)    Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3)    Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

(4)    Es besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)    Der Jahresbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig und ohne Aufforderung zu zahlen.

(3)    Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des laufenden Geschäftsjahres eintritt.

(4)    Die Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung nach dem Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet

a)      durch freiwilligen Austritt;

b)      durch Streichung;

c)      durch Ausschluss;

d)      durch Tod.

(2)    Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des in § 3 bestimmten Geschäftsjahres durch eine formlose schriftliche Nachricht mitzuteilen.

(3)    Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung – an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse – zwei Monate vergangen sind. In der Mahnung muss auf die Streichung von der Mitgliederliste hingewiesen werden.

(4)    Die Streichung von der Mitgliederliste wird dem Mitglied nicht schriftlich mitgeteilt.

(5)    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Legt das Mitglied innerhalb von drei Monaten schriftlich Widerspruch ein, so ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

(6)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderläuft.

(7)    Alle Mitglieder werden über die Aktivitäten des Vereins rechtzeitig schriftlich informiert.

(8)    Bei Ende der Mitgliedschaft besteht weder Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile daraus, noch auf irgend ein Eigentum des Vereins. Von der ausscheidenden Person leihweise zur Verfügung gestellte Dinge werden auf Antrag zurückgegeben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereins.

(2)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen.

(3)    Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch Aushang und schriftliche Nachricht unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden, die den Tätigkeitsbericht über die abgelaufenen Jahre entgegennimmt, dem Vorstand Entlastung erteilt sowie den Vorstand neu wählt.

(4)    Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in. Dem/der Kassenprüfer/in ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren. Der/die Kassenprüfer/in hat jeweils vor einer Mitgliederversammlung, auf welcher eine Wahl des Vorstandes stattfindet, die Kassen zu prüfen und über das Ergebnis während der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Bericht der/des Kassenprüfers/in ist auszuführen, ob eine Entlastung des/der Schatzmeisters/in empfohlen wird.

(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6)    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(7)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(8)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9)    Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(10)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss von einem/einer Versammlungsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden.

(11)Die Vereinsmitglieder können sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann bis zu zwei Vertretungen ausüben.

§ 9 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern/innen, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand ist dann handlungsfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes findet ein gesonderter Wahlgang statt. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl beschließen.

(3)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus – diese erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren –, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch Ergänzungswahl ergänzen.

(4)    Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB.

(5)    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6)    Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a)      die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte;

b)      bei Bedarf einen Beirat einzuberufen;

c)      sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(7)    Der Vorstand ist befugt, Arbeitskreise ins Leben zu rufen.

§ 10 Beirat

(1)    Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Besonderen den Interessen und Aufgaben des Fördervereins widmen.

(2)    Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand des Vereins. Dazu kann der Beirat zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Nach Möglichkeit sollte einmal während einer Wahlperiode eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat stattfinden.

(3)    Der Beirat des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, die während ihrer Amtszeit nicht gleichzeitig Mitglied des Vereinsvorstandes sein dürfen.

(4)    Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt auf die Dauer von einem Jahr. Sie können beliebig oft wieder gewählt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Erfolgt ein Auflösungsbeschluss, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren des Vereins. Weitere Liquidatoren können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB.

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Landesmuseum Natur und Mensch Oldenburg.

§ 12 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung wird mit Annahme durch die Gründungsversammlung des Fördervereins des Landesmuseums für Natur und Mensch Oldenburg am 14.05.2003 gebilligt und tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen ist.

§ 13 Haftung

(1)    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein/e andere/r verfassungsmäßig berufene/r Vertreter/in durch eine in Ausführung der ihm/ihr zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen einem/einer Dritten zufügt.

(2)    Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins (gemeinsame Fahrten, Treffen etc.) und die Benutzung seiner und der von ihm gemieteten Anlagen und Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr. Gäste sind gegebenenfalls darauf hinzuweisen.

Satzung